Speziell für den Betriebsrat des Verleiherbetriebs ist es wichtig zu wissen, wie der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher aussieht. Zunächst einmal handelt es sich dabei um einen ganz „normalen“ Arbeitsvertrag mit wenigen Besonderheiten. Dieser kann aus mehreren Gründen unwirksam sein.Verglichen mit Standardarbeitsverträgen gestaltet sich das Weisungsrecht bei der Arbeitnehmerüberlassung anders. Normalerweise hat dies der Arbeitgeber inne – und das ist der Verleiherbetrieb. Doch da der Arbeitnehmer nicht dort, sondern im Entleiherbetrieb eingesetzt wird, geht das Weisungsrecht auf den Entleiherbetrieb über, obwohl er nicht der formale Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist.
VORSICHT
Diese Übertragung des Direktionsrechts muss im Leiharbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein, ebenso wie die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer. Fehlt diese Leiharbeitnehmerklausel, ist der Mitarbeiter grundsätzlich nicht verpflichtet, als Leiharbeitnehmer tätig zu werden. Besonderheit: BeschäftigungsrisikoDer Verleiher möchte mit der Überlassung seiner Arbeitnehmer an Dritte Geld verdienen. Doch wie sieht es aus, wenn es gerade keine Aufträge gibt und seine Angestellten nicht in Entleiherbetrieben eingesetzt werden können? Dann muss der Verleiher weiter das Gehalt zahlen. Denn er trägt das sogenannte Beschäftigungsrisiko (§ 11 Abs. 4 AÜG). Damit ist etwa die flexible Form der Arbeit auf Abruf bei der Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen.
VORSICHT
Hinsichtlich der Folgen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsverträge ist nach der Ursache der Unwirksamkeit zu unterscheiden. Bei fehlender Erlaubnis wird das Arbeitsverhältnis fingiertFehlt dem Verleiher eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag deshalb ungültig, greift § 10 Abs. 1 AÜG ein. Danach gilt dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Und zwar von Beginn der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb. Den vollständigen Artikel finden Sie als Abonnent in unserem Online-Heftarchiv. Sie sind noch kein Abonnent? Testen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe inkl. Onlinezugang zu allen Artikeln kostenlos 30 Tage:
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