Hintergrund
/ 17. August 2023

Das sollten Sie über Anhörung und Widerspruch wissen

§ 102 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung vom Arbeitgeber informiert und angehört werden muss. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung nicht wirksam. Es ist ebenfalls gesetzlich geregelt, in welchen Fällen das Gremium der Entlassung widersprechen kann.

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat bei der Anhörung im Vorfeld so detailliert informieren, dass sich dieser selbstständig ein eigenes Bild der Lage machen kann. Nur dann ist eine unabhängige Entscheidungsfindung möglich. Folgende Fakten müssen dem Gremium bei jeder Kündigung übermittelt werden:

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