Urteil
/ 17. August 2023

Längere Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Es galt ein „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Durch die Überschreitung dieser Höchstüberlassungsdauer meint der Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wodurch der Tarifvertrag nicht geltend ist. Der Kläger verlor vor Gericht.
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DER STREITFALL

Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber (Entleiher) ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Beim Entleiher galt daher der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger meint, dass zwischen ihm und dem Beklagten aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrunde liegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) ver­fassungswidrig.

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