Urteil
/ 17. August 2023

Sozialauswahl: Rentennähe kann berücksichtigt werden

Der Arbeitgeber musste Insolvenz anmelden. Der daraufhin geschlossene Interessenausgleich mit Namensliste sah auch die Kündigung der Arbeitnehmerin vor. Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Entlassung klagte die Frau. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Insolvenzverwalter und Betriebsrat die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen können.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber der klagenden Beschäftigten musste Insolvenz anmelden. Der daraufhin geschlossene Interessenausgleich mit Namensliste sah auch die Kündigung der Arbeitnehmerin vor. Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Entlassung klagte die Frau.

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