Ratgeber
/ 10. Oktober 2023

Einigungsstelle: Das sollten Sie wissen

Wenn die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung nicht vorankommen und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, können und sollten Sie als Betriebsrat ernsthaft über das Einschalten der Einigungsstelle nachdenken. Haben Sie sich zu diesem Schritt entschieden, muss das Ganze offiziell auf den richtigen Weg gebracht werden. Dazu müssen Sie die Anrufung der Einigungsstelle in einer Ihrer Sitzungen formell beschließen (§ 33 BetrVG).

Beim Anrufungsbeschluss sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Stellen Sie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
  • Erklären Sie die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber (z. B. über eine Betriebsvereinbarung „Abbau von Überstunden“) für gescheitert.
  • Vermerken Sie, dass als Konsequenz dieses Scheiterns nun die Einigungsstelle angerufen werden soll.
  • Beschließen Sie, dass die Einigungsstelle aus fünf (oder sieben) Personen bestehen sollte. Dabei sollten beide Seiten (Arbeitgeber und Betriebsrat je zwei (bzw. drei) Beisitzer berufen können.
  • Schlagen Sie eine Person, die als Richter an einem Arbeitsgericht tätig ist, als Vorsitzenden der Einigungsstelle vor.
  • Stellen Sie fest, dass der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens zahlen muss.

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