So sind Betriebsratsmitglieder vor Kündigung geschützt
Damit Gremiumsmitglieder ihre Arbeit ohne Furcht vor negativen Folgen ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen können und damit sich die personelle Zusammensetzung der Gremien nicht ständig ändert, ist in § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz verankert.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung eines Betriebsrats- oder JAV-Mitglieds für die Dauer seiner Amtszeit nicht möglich. Mit dem Verlust des Betriebsratsamtes endet der Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds. An seine Stelle tritt jedoch die Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes für ehemalige Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Danach ist die Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Amtszeit unzulässig.
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