Wahlen nach dem Startschuss
Erfahrene Betriebsratsmitglieder wissen: Mit der Konstituierung geht die Arbeit erst los. So stehen nach der „großen“ Wahl gleich mehrere „kleinere“ Abstimmungen im Gremium an. Denn es sind nicht nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu bestimmen, sondern auch die Mitglieder, die in den Ausschüssen arbeiten sollen. Außerdem gilt es unter Umständen, die freigestellten Kollegen zu bestimmen.
Die gute Nachricht gleich zuerst: Wenn Sie bestimmen, welche Kollegen freigestellt werden oder in Ausschüsse entsandt werden, richten sich diese Wahlen grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Betriebsratswahl selbst. Zunächst zur Freistellung, die in § 38 Abs. 2 BetrVG festgeschrieben ist: Dabei müssen Sie sich nicht für eine oder mehrere komplette Freistellungen entscheiden. Das BetrVG bietet Ihnen unter bestimmten in § 38 BetrVG festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit, verpflichtet sind Sie dazu aber nicht. Denkbar sind auch Teilfreistellungen: Hier teilen sich etwa mehrere Mitglieder eine komplette Freistellung auf. Das erfordert allerdings ein großes Maß an Organisation und Koordination.
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