Hintergrund
/ 04. Januar 2024

Aufhebungs- und Abwicklungs­vertrag

Während ein Aufhebungsvertrag unmittelbar das Arbeitsverhältnis beendet und daher dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung hat, setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen ohnehin eintritt. Er beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern regelt nur die näheren Umstände und rechtlichen Folgen der aus anderen Gründen bevorstehenden Beendigung.

Häufig wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich geschlossen. Ob dem Betroffenen zur Vertragsunterzeichnung geraten werden sollte, hängt ganz von der konkreten Situation ab. Durch einen Aufhebungsvertrag verliert der Beschäftigte endgültig seinen Arbeitsplatz; deshalb muss stets eine genaue Prüfung des Inhalts und der Rahmenbedingungen erfolgen. Im Vertragstext müssen alle wesentlichen Punkte hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sein. Dazu zählen:

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