BR-Wahl: Gremium hat Recht auf E-Mail-Adressen
Im Zuge einer Betriebsratswahl hat der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert ihm die E-Mail-Adresse von Mitarbeitern bereitzustellen. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Richter entschied zugunsten des Betriebsrats.
DER STREITFALL
In einem Betrieb mit bis zu 180 Arbeitnehmern wurde im Jahr 2020 ein Betriebsrat gegründet. Der Arbeitgeber hat diese Wahl angefochten. 2022 soll nun im normalen Zyklus wieder gewählt werden. Um diese Wahl durchführen zu können, hat der bestehende Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert, ihm alle dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter des Zentralbetriebs und der Niederlassungen zur Verfügung zu stellen. Dieser kommt der Aufforderung nicht nach und begründet dies damit, dass wegen der Anfechtung der letzten Wahl Zweifel an der wirksamen Einsetzung des Gremiums bestünden.
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