Unterrichtungsrecht nach § 17 Abs. 2 KSchG
Will der Arbeitgeber so genannte Massenentlassungen vornehmen, hat er dies der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Es handelt sich um  Massenentlassungen, wenn er innerhalb von 30 Kalendertagen
- mehr als 5 Arbeitnehmer bei 21 bis 59 Beschäftigten
 
- 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer bei 60 bis 499 Beschäftigten
 
- mindestens 30 Arbeitnehmer bei 500 bis 599 Beschäftigten
 
entlässt.
Inhalt der Unterrichtung
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere
zu unterrichten über:
- die Gründe für die geplanten Entlassungen
 
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
 
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
 
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
 
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
 
- die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
 
Der Betriebsrat soll mit dem Arbeitgeber dann über Alternativen zu den geplanten Kündigungen beraten.
		 
	 
	
		
			Gehen Sie taktisch klug vor
Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers setzt voraus, dass Ihre Stellungnahme beigefügt ist. Diese Stellungnahme kann aber nur das  Ergebnis von Verhandlungen mit Ihnen sein. Da Massenentlassungen Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG sind, muss der Arbeitgeber mit dem  Betriebsrat sowieso über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln. Den Abschluss eines Sozialplans können Sie erzwingen. Daher sollten Sie dem  Arbeitgeber anbieten, dass die Sache vereinfacht werden kann, falls er mit Ihnen einen angemessenen Interessenausgleich vereinbart.
		 
	 
	
		
			Unterrichtungsrecht nach § 14 Abs. 3 AÜG
Für die Arbeitnehmerüberlassung braucht der Verleiher in der Regel eine Erlaubnis. Dies dient dem, Schutz der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs ist dabei bezüglich der Leiharbeitnehmer nicht außen vor: § 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt zunächst, dass die  Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG auch hier bestehen. Und zwar vor der Überlassung. Außerdem muss der Entleiherarbeitgeber dem Entleiherbetriebsrat unverzüglich bekannt geben, wenn der Verleiher seine Erlaubnis zur Überlassung verloren hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 in  Verbindung mit § 12 Abs. 2 AÜG).
Unterrichtungsrecht nach § 9 Abs. 2 ASiG
Gibt es im Betrieb Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit, haben diese mit dem Betriebsrat eng zusammenzuarbeiten. So müssen sie nach § 9 Abs. 2  Arbeitssicherheitssichergesetz (ASiG) das Gremium über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten. Bei Konflikten über  zu treffende Maßnahmen zwischen ihnen und dem Arbeitgeber ist der Betriebsrat ebenfalls zu informieren (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 ASiG).
Unterrichtungsrechte nach § 7 Abs. 4, § 20 TzBfG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Möglichkeiten und Bedingungen für Arbeitsplätze mit reduzierter Arbeitszeit (Teilzeit) und für Arbeitsverhältnisse mit zeitlich begrenzter Dauer (Befristung). Auch bei diesen Bereichen hat der Betriebsrat Informationsrechte. So muss ihn der Arbeitgeber nach  § 7 Abs. 4 TzBfG über Teilzeitarbeit im Betrieb unterrichten, insbesondere über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von  Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze bzw. umgekehrt. Dem Gremium sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 92 BetrVG bleibt  unberührt.  Nach § 20 TzBfG muss die Geschäftsleitung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft im Betrieb informieren.