News
/ 16. Februar 2024

Rechte nutzen – klug verhandeln

Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, löst mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Zunächst gilt es für das Gremium, mehrere Unterrichtungsansprüche einzufordern. Später folgen dann, am besten unterstützt von externen Beratern, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
[vc_column width=“2/3″]

Diese Mitbestimmungsrechte greifen bei einer Betriebsänderung:

  • Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 1 BetrVG ein umfassendes Unterrichtungsrecht in der Planungsphase.
  • Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 3 BetrVG in der Planungsphase zu unterrichten.
  • Der Arbeitgeber hat einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, will er den Nachteils­ausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden.
  • Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 und 4 BetrVG.

+

Weiterlesen mit BRK+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit BRK+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Die Zeitschrift: aktuelles BR-Wissen für Sie übersichtlich aufbereitet
Lesen Sie auf nur 12 Seiten jeden Monat in Betriebsrat KOMPAKT, wie Sie Gesetze, Paragrafen und Urteile nutzen, um für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen erfolgreich zu kämpfen.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.