Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Thema Arbeitszeiterfassung sorgt immer noch für Aufregung: Aufgrund von Grundsatzurteilen des EuGH und des BAG muss das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert werden, um wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Die Bundesregierung legte im Frühjahr 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Wann dieser jedoch verabschiedet wird und wann die Änderungen in Kraft treten, ist weiter unklar.
Dürfen Arbeitgeber mit der Arbeitszeiterfassung bis zum Inkrafttreten des neuen Arbeitszeitgesetzes warten?
Bis das geänderte Arbeitszeitgesetz in Kraft tritt, dürfen Arbeitgeber nicht untätig bleiben. Denn die Entscheidung des BAG von 2022 verpflichtet sie, ohne Übergangsfrist sofort (d. h., seit Veröffentlichung des Beschlusses) die Arbeitszeit zu erfassen. Dazu sind sie nach Meinung des BAG schon aufgrund des zurzeit geltenden § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet.
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