Leiharbeit: Welcher Betriebsrat ist wann zuständig?
Die Leiharbeit hat die Besonderheit, dass der Leiharbeitnehmer zwar beim Verleihbetrieb angestellt, aber beim Entleiher eingesetzt ist. Gibt es in beiden Betrieben einen Betriebsrat, ist zu klären, welches von den Gremien jeweils zuständig ist.
Für die überlassenen Arbeitnehmer können sowohl der Betriebsrat im Verleiherbetrieb als auch der im Entleiherbetrieb zuständig sein. Der Gesetzgeber hat sich mit der Problematik befasst und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 14 AÜG) und im BetrVG (§ 7 Satz 2) Regelungen dazu getroffen. Allerdings ist es nicht gerade leiht, sich im Vorschriftenwirrwarr zurechtzufinden. Dies gilt umso mehr, als die Zuständigkeiten in weiten Teilen auch durch die Rechtsprechung konkretisiert wurden. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden nach den:
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