Urteil
/ 18. Dezember 2024

Einigungsstelle: Einsetzung durch Gericht ist auch in Eilfällen abzuwarten

Im Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Dienstpläne für 2024 entschied das LAG Köln, dass eine gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle erst nach formeller Rechtskraft tätig werden darf. Zweifel an der Neutralität des ursprünglichen Vorsitzenden führten zur Neubestellung. Der Beschluss betonte die Bedeutung formeller Abläufe auch in eilbedürftigen Fällen.

DER STREITFALL

Im Streitfall ging es um die Besetzung einer Einigungsstelle. Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung hinsichtlich der Kalenderwochen 19 bis 22 im Jahr 2024. Deswegen wandte sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht Köln, um eine Einigungsstelle ins Leben zu rufen. Das Gericht bestellte am 03.05.2024 auf Antrag des Arbeitgebers einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle. Gleichzeitig setzte es die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest. Dieser Gerichtsbeschluss ging dem Betriebsrat formell erst am 07.05.2024 zu. Trotzdem lud der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten mit einer am 03.05.2024, um 20:46 Uhr gesendeten E-Mail zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024, um 13:00 Uhr in seine Kanzlei ein. Mit einer E-Mail vom 04.05.2024 um 13:24 Uhr teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass vonseiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellensitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde. Am 04.05.2024 tagte die Einigungsstelle bis 19:55 Uhr und genehmigte per Spruch die Dienstpläne, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war. Der Betriebsrat legte wie angekündigt am 04.05.2024 um 22:19 Uhr beim LAG Köln Beschwerde gegen den Einsetzungsbeschluss des ArbG Köln ein.

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