Ratgeber
/ 30. Januar 2025

So können Sie bei der Qualifizierung mitbestimmen

Das BetrVG verleiht dem Betriebsrat im Bereich der Qualifizierung der Kollegen wichtige Mitbestimmungsrechte. Ein zentraler Grundsatz dabei lautet, dass grundsätzlich alle Beschäftigten gleich behandelt werden müssen, wenn es um den Zugang zu Schulungsmaßnahmen geht. Dies folgt unter anderem aus § 96 Abs. 2 BetrVG.

Beratungsrecht bei betrieblichen Bildungseinrichtungen

Ein weiteres Beratungsrecht enthält § 97 Abs. 1 BetrVG: Hiernach hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsausbildung sowie über die Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beraten. Die Einrichtung und Ausstattung erfasst z. B. die Errichtung eines betrieblichen Bildungszentrums, einer Lehrwerkstatt etc. Zudem erstreckt sich das Beratungsrecht auf die sachliche und finanzielle Ausstattung der Bildungseinrichtung sowie auf die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, wie Kurse, Trainee Programme, inhaltliche Gestaltung der Maßnahmen etc. Das Beratungsrecht bezüglich der Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

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