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Beratungsrecht bei betrieblichen Bildungseinrichtungen
Ein weiteres Beratungsrecht enthält § 97 Abs. 1 BetrVG: Hiernach hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsausbildung sowie über die Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beraten. Die Einrichtung und Ausstattung erfasst z. B. die Errichtung eines betrieblichen Bildungszentrums, einer Lehrwerkstatt etc. Zudem erstreckt sich das Beratungsrecht auf die sachliche und finanzielle Ausstattung der Bildungseinrichtung sowie auf die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, wie Kurse, Trainee Programme, inhaltliche Gestaltung der Maßnahmen etc. Das Beratungsrecht bezüglich der Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
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