Hintergrund
/ 30. Januar 2025

Vorgaben zu Zeit und Ort der Betriebsversammlung

Grundsätzlich kann das Gremium vor allem den Zeitpunkt der Betriebsversammlung selbst festlegen, darf aber die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreiten und muss sich an die gesetz­lichen Vorgaben (turnusmäßig innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres, § 43 Abs. 1 BetrVG) halten.

Der Arbeitgeber hat hinsichtlich des Zeitpunkts grundsätzlich nicht mitzubestimmen. Vor allem ist es für die Anberaumung der Betriebsversammlung nicht erforderlich, dass die Geschäftsleitung der Entscheidung des Gremiums zustimmt. Dennoch ist es vielfach ratsam, den Termin mit der Geschäftsleitung abzusprechen, da Zeitpunkt und Ort der Versammlung sehr eng miteinander zusammenhängen.

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