Urteil
/ 27. Februar 2025

Tarifvertrag maßgeblich für Einstufung als „außertariflich Angestellter“

Ein IG Metall-Mitglied klagte auf tarifliche Eingruppierung, weil sein Gehalt die höchste Tarifgruppe nur minimal überstieg – und verlor. Das BAG entschied: Ohne eine festgelegte Mindestdifferenz genügt bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung für den Status als außertariflich Beschäftigter.

DER STREITFALL

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und gilt als „außertariflich“ Beschäftigter. Er erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00€, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 € brutto betrug. Beim Arbeitgeber gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens – allerdings nicht für Arbeitnehmer, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“. Der Kläger bestreitet, dass der Tarifvertrag für ihn nicht gelte.

+

Weiterlesen mit BRK+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit BRK+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.