Tarifvertrag maßgeblich für Einstufung als „außertariflich Angestellter“
Ein IG Metall-Mitglied klagte auf tarifliche Eingruppierung, weil sein Gehalt die höchste Tarifgruppe nur minimal überstieg – und verlor. Das BAG entschied: Ohne eine festgelegte Mindestdifferenz genügt bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung für den Status als außertariflich Beschäftigter.
DER STREITFALL
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und gilt als „außertariflich“ Beschäftigter. Er erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00€, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 € brutto betrug. Beim Arbeitgeber gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens – allerdings nicht für Arbeitnehmer, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“. Der Kläger bestreitet, dass der Tarifvertrag für ihn nicht gelte.
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