Urteil
/ 31. März 2025

Sozialplanabfindung: Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Anfechtung eines Sozialplans den Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung nicht verschiebt. Eine Arbeitnehmerin klagte erfolgreich auf Verzugszinsen, weil ihr Arbeitgeber trotz fälliger Zahlung die Abfindung erst Jahre später leistete. Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans war dabei kein entschuldigender Rechtsirrtum – der Arbeitgeber musste zahlen.

DER STREITFALL

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr eine Abfindung zu. Der Arbeitgeber ging gegen den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans vor. Er verlor in allen Instanzen. Am 20.05.2021 zahlte der Arbeitgeber an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 01.08.2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.

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