Mehr Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als 42 Tage arbeitsunfähig erkrankt, müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Es ist im Einzelfall auch möglich, das BEM bereits bei weniger Fehltagen durchzuführen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Initiative hierfür muss stets vom Arbeitgeber ausgehen.
Der Betriebsrat hat beim betrieblichen Eingliederungsmanagement weitreichende Mitbestimmungsrechte, die sowohl die Gestaltung des Verfahrens als auch die Umsetzung konkreter Maßnahmen betreffen. Durch seine Beteiligung kann der Betriebsrat dazu beitragen, dass das BEM transparent, fair und effektiv durchgeführt wird, um die langfristige Gesundheit der Belegschaft zu fördern und Arbeitsplätze zu sichern.
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