Hintergrund
/ 29. April 2025

Welche Kosten muss der Arbeit­geber übernehmen?

Welche Kosten hat der Arbeitgeber bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit zur Betriebsratswahl zu übernehmen? Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl und den Kosten der Wahl­werbung. Während der Arbeitgeber für Erstere zahlen muss, gibt es eine solche Verpflichtung für die Werbungskosten nicht. Das bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich alle Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl zu tragen. Erfasst werden dabei nicht nur die Kosten der Durchführung, sondern auch solche, die bereits vor der Einleitung der Wahl entstehen (z.B. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlversammlungen nach § 14a BetrVG oder Betriebsversammlungen nach § 17 Abs. 2 BetrVG). Unterscheiden lassen sich hier:

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