Welche Nebenjobs darf der Arbeitgeber untersagen?
Wenn es um Nebenjobs geht, hat der Betriebsrat im Grunde keine echten Mitbestimmungsrechte – dies ist grundsätzlich eine individualrechtliche Angelegenheit zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Allerdings verleiht Ihnen § 80 Abs. 2 BetrVG ein umfassendes Kontroll- und Überwachungsrecht dahin gehend, ob sich der Arbeitgeber an alle geltenden rechtlichen Vorschriften hält. Daher ist es ratsam, mit den Kollegen zu sprechen, wie sie die Situation im Hinblick auf die Aufnahme von Nebenjobs empfinden. Wenn Ihnen zu Ohren kommt, dass der Arbeitgeber hier zu häufig mit Verboten antwortet, obwohl erkennbar dadurch keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer und somit auch kein Interessenskonflikt gegeben ist, sollten Sie das Gespräch mit der Geschäftsleitung suchen. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten darf. Die betriebliche Interessenvertretung hat dabei insbesondere zu kontrollieren, ob entsprechende Beschränkungen durch den Arbeitgeber noch verhältnismäßig sind.
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