BAG: Zielvorgaben müssen rechtzeitig gemacht werden
DER STREITFALL
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt einen Anspruch auf variable Vergütung. In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und 30% aus individuellen Zielen zusammensetzt. Die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils sollte sich nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richten. Im Jahr 2019 wurden dem Kläger erstmals am 15.10.2019 konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors mitgeteilt. Jedoch erhielt er keine individuelle Zielvorgabe. Der Beschäftigte verlangte Schadensersatz, weil ihm der Arbeitgeber für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe.
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