Konzernweiter Fragebogen fällt in Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
Das LAG Köln entschied, dass bei konzernweit eingeführten Personalfragebögen der Konzernbetriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Eine Mitbestimmung nach § 94 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat scheidet aus, wenn die Regelung auf zentralen Konzernvorgaben beruht und nicht auf Unternehmensebene getroffen werden kann.
DER STREITFALL
Gegenstand des Streits war die Einführung eines Fragebogens zur „Erklärung von Interessenkonflikten“ in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen. Dieser Fragebogen basierte auf konzernweiten Compliance-Richtlinien und wurde ebenfalls in anderen Konzerngesellschaften eingeführt. Der Gesamtbetriebsrat machte ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG geltend, wonach Personalfragebögen nur mit Zustimmung des Betriebsrats verwendet werden dürfen. Er argumentierte, dass die abgefragten Informationen Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte zuließen und daher der Gesamtbetriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat zuständig sei.
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