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/ 27. Juni 2025

Beweislast bei Vergütung von BR-Mitgliedern

Ein Urteil des BAG stellt klar, dass unter Umständen der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Höhe der Vergütung freigestellter Gremiumsmitglieder korrekt ist. Das gilt zumindest dann, wenn er die Berechnung selbst korrigiert.

DER STREITFALL

Der Kläger ist seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Zunächst erhielt er als Anlagenführer Entgelt nach Stufe ES 13, das ab 2003 entsprechend vergleichbarer Kollegen regelmäßig angehoben wurde – zuletzt auf ES 20 ab Januar 2015. 2015 wurde ihm eine Stelle als Fertigungskoordinator angeboten, die er wegen seiner Betriebsratstätigkeit ablehnte und für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Später überprüfte der Arbeitgeber die Vergütung und stufte sie rückwirkend auf ES 18 ein. Er forderte überzahltes Gehalt von Oktober 2022 bis Januar 2023 zurück. Der Kläger erhielt danach Entgelt nach ES 17 bzw. ES 18, zahlte den Betrag zurück und klagte auf Rückerstattung.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das LAG als Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Kläger hätte beweisen müssen, warum seine Einstufung und Vergütung fehlerhaft war.

Dies ist jedoch nach Einschätzung des BAG falsch: Ermittelt nämlich – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert. Damit ist nun der Arbeitgeber an der Reihe, zu beweisen, warum seine Einschätzung zu­treffend war. Dafür wird der Fall zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 20.03.2025, Az.: 7 AZR 46/24

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Silke Rohde