Erweiterter Kündigungsschutz für Schwangere
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie während einer bestehenden Schwangerschaft erfolgt – auch dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt. In solchen Fällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, sofern die verspätete Klageerhebung nicht auf ein Verschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen ist.
DER STREITFALL
Die Klägerin ist beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14.05.2022 zu. Am 29.05.2022 machte sie einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis und bemühte sich umgehend um einen Termin beim Frauenarzt, den sie jedoch erst für den 17.06.2022 erhielt. Am 13.06.2022 erhob sie Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21.06.2022 reichte sie ein ärztliches Attest ein, das eine am 17. Juni festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Der Schwangerschaftsbeginn wurde auf den 28.04.2022 zurückgerechnet. Die Klägerin beantragte, die Klage nachträglich zuzulassen.
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