Karenzentschädigungen richtig berechnen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zahlungen aus virtuellen Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden können – jedoch nur, wenn die Optionen noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden. Nachträglich eingelöste Optionen nach Vertragsende zählen nicht zu den maßgeblichen Leistungen im Sinne des § 74 HGB und bleiben daher unberücksichtigt.
DER STREITFALL
Der Kläger war ab dem 01.10.2019 beim beklagten Arbeitgeber mit einem festen Bruttojahresgehalt von 100.000 € beschäftigt. Die Parteien vereinbarten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Zudem erhielt der Kläger virtuelle Aktienoptionen, die keinen Anspruch auf Aktien, sondern auf Geldzahlungen boten. Diese mussten während einer bis zu vierjährigen „Vesting Period“ durch Arbeitsleistung verdient werden. Im September 2021 konnte der Kläger bereits erdiente Optionen ausüben, die mit 161.394,79 € brutto abgerechnet wurden.
…