So funktioniert das vereinfachte Wahlverfahren
In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird nach den Grundsätzen des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens gewählt. Wenn Ihr Betrieb zwischen 101 und 200 Beschäftigten hat, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings müssen Sie dies ausdrücklich mit der Geschäftsleitung so vereinbaren. Rechtsgrundlage ist § 14a BetrVG.
In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten liegt es allein im Ermessen des Wahlvorstands, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über das vereinfachte Wahlverfahren zu treffen. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, dem Wahlvorstand dieses Verfahren gegen dessen Willen aufzuzwingen. Die Wahlmöglichkeit zwischen dem vereinfachten und normalen Verfahren hat ihre Tücken: Wahlvorstände sollten genau überlegen, für welche Option sie sich entscheiden. Was besser geeignet ist, hängt von der Motivation des Wahlvorstands im Betrieb ab:
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