DER STREITFALL
Eine Mitarbeiterin einer Spielhalle brachte Hund Lori seit 2019 regelmäßig mit zur Arbeit. Die wechselnden Vorgesetzten duldeten das – bis März 2025. Der neue Regionalleiter pochte auf den Arbeitsvertrag, laut dem Tiere am Arbeitsplatz untersagt sind. Die Frau wehrte sich juristisch – ohne Erfolg. Sie gab an, vor der Anschaffung eine Zustimmung eingeholt zu haben, es habe nie Beschwerden oder Abmahnungen gegeben. Lori sei für sie unverzichtbar – auch aus finanziellen Gründen, da sie nur den Mindestlohn verdiene. Sie könne es sich daher nicht leisten, den Hund während der Arbeitszeit betreuen zu lassen.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Gericht zeigte zwar Verständnis, doch laut dem vorsitzenden Richter ist eine Duldung keine Genehmigung. Der Arbeitgeber hat das Recht, Tiere auszuschließen – und dieses Recht ist eindeutig im Vertrag geregelt.
LAG Düsseldorf, Vergleich vom 08.04.2025, Az.: 8 GLa 5/25
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Die grundsätzliche Entscheidung, ob Hunde (oder andere Haustiere) im Betrieb erlaubt oder verboten sind, trifft allein der Arbeitgeber. Bei dieser Frage besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Eventuell hat ein Beschäftigter in Ausnahmefällen Anspruch auf die Mitnahme seines Hundes, etwa bei einem Blinden- oder Begleithund für Behinderte. Dies ist aber eher selten der Fall.
Duldung reicht nicht aus
Das LAG stellt klar, dass eine bloße Duldung der Mitnahme nicht ausreicht, um dem Beschäftigten ein Recht zur Mitnahme des Hundes einzuräumen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dies über einen langen Zeitraum geduldet hat. Anders liegt es bei einer betrieblichen Übung: Diese ist gegeben bei regelmäßiger Wiederholung (mindestens dreimal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers (hier Duldung der Mitnahme des Hundes). In solchen Fällen dürfen die Mitarbeiter annehmen, dass eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Eine betriebliche Übung setzt aber immer voraus, dass mehrere Beschäftigte betroffen sind und nicht nur einer, wie im vorliegenden Fall. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das letzte Wort und dürfen ihre Meinung jederzeit ändern. Deshalb ist es ratsam, dass sich Arbeitnehmer die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Beim „Wie“ der Mitnahme bestimmt der Betriebsrat mit
Hat sich der Arbeitgeber dazu entschieden, die Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz grundsätzlich zu erlauben, kommt der Betriebsrat auch ins Spiel. Denn bei den Detailregelungen rund um die Mitnahme greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs). Am besten ist es, zur Mitnahme von Tieren eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten.