Urteil
/ 29. Januar 2026

Betriebsrat bestimmt nur beim „Wie“ der Meldestelle mit

Die interne Meldestelle ist Pflicht – aber kein Alleingang des Arbeitgebers. Zwar ist das Ob mitbestimmungsfrei, das Wie jedoch nicht. Werden Meldewege und Verfahren einseitig festgelegt, etwa per Aushang oder über eine externe Kanzlei, wird der Betriebsrat übergangen. Klare Ansage des AG: Auch ausgelagert bleibt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwingend.

DER STREITFALL

Ein Verpackungsunternehmen mit rund 230 Beschäftigten richtete 2023 eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ein. Per Aushang wurde bekannt gegeben, dass eine…

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