Praxisbericht
/ 30. März 2026

Unzulässig: Behinderung der Betriebsratsarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll vertrauensvoll erfolgen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert. Geschieht dies dennoch, kann und sollte sich das Gremium dagegen zur Wehr setzen.
Die Betriebsratsarbeit steht unter besonderem gesetzlichem Schutz. § 78 BetrVG stellt klar, dass Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihres Amtes weder…

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