So muss der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informieren
In sämtlichen Betrieben, die über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, ist nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss einzurichten. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, dieses Gremium über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu unterrichten – in genau diesem Umfang, weder darüber hinaus noch darunter.