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Urteil
17. August 2023

Freie Einteilung der Arbeitszeit: keine Rechtfertigung für geringeres Gehalt

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Der Kläger ist als "nebenamtlicher" Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig und bekommt 5€ weniger die Stunde als die "hauptamtlichen" Rettungsassistenten. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, der Kläger empfindet dies als eine Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeittätigkeit. Der Beschäftigte gewann vor Gericht.

DER STREITFALL

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig. Dieser beschäftigt sogenannte „hauptamtliche“ Rettungs­assistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 Euro. Daneben gibt es auch sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, die 12 Euro pro Stunde bekommen. Hierzu gehört der Kläger. Dieser hat geltend gemacht, die unterschied­liche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Silke Rohde
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