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BR-Praxis

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Verschiedene Personen halten Puzzleteile aneinander.
Bild: ©Khanchit Khirisutchalual /iStock/Getty Images Plus

Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten hat, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht von den einzelnen Betriebsräten innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

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Wecker mit Pausenzeichen im Ziffernblatt.
Bild: ©BeritK/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, den Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die (auch wieder aufteilbare) Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten.

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Illustration von Menschen verschiedener Ethnien, die sich an den Händen halten.
Bild: ©elenabs/iStock/Getty Images Plus

In vielen Betrieben gibt es ausländische Kollegen. Die Integration in die Beleg­schaft ist damit eine zentrale Aufgabe von Geschäftsleitung und Betriebsrat. Der Betriebsrat ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sogar gesetzlich verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.

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Team sitzt um einen Bürotisch, auf dem Papiere liegen.
Bild: ©Rawpixel/iStock/Getty Images Plus

Ersatzmitglieder spielen für die Betriebsratsarbeit eine zentrale Rolle und stellen nicht selten die Funktionsfähigkeit des Gremiums sicher. Es erleichtert die Arbeit, wenn die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Ladung, der Rechtsstellung, des Schulungsanspruchs, aber auch des Ausschlusses und des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder geklärt sind.

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Es sind drei Strichmännchen zu sehen. Die mittlere Person hat zur Schlichtung eines Disputs zwischen den anderen beiden Personen beigetragen und schüttelt beiden Personen die Hand. Über der Abbildung steht Win Win.
Bild: ©Tetyana Rusanova/iStock/ Getty Images Plus

Es geht in der Mediation darum, Lösungen für Probleme zu finden. Mediation ist die Kunst, einen Konflikt so zu moderieren, dass alle Parteien als Gewinner daraus hervorgehen. So können Konflikte außergerichtlich und damit schneller und günstiger gelöst werden.

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Hochhäuser von unten fotografiert.
Bild: ©alice-photo/iStock/Getty Images Plus

Der Konzernbetriebsrat kann ein wichtiges Instrument der Arbeitnehmervertretung sein. Denn viele wegweisende Entscheidungen werden auf Konzernebene getroffen. Daher ist es sinnvoll, wenn hier auch die Stimme der Beschäftigten Gehör findet. Rechtsgrundlage für die Gründung ist § 54 BetrVG.

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Eine Abteilung hat sich zu einer Versammlung in einem Besprechungsraum eingefunden.
Bild: ©jacoblund/iStock/Getty Images Plus

Betriebsversammlungen müssen nicht immer mit der kompletten Belegschaft durchgeführt werden. Unter Umständen ist das Format einer Abteilungsversammlung besser geeignet, um konkret auf Probleme in diesem Teil des Betriebs ein­gehen zu können. § 42 Abs. 2 BetrVG legt fest, wann der Betriebsrat Abteilungsversammlungen durchführen kann.

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Fünf Personen diskutieren in einem Besprechungszimmer.
Bild: ©fizkes/iStock/Getty Images Plus

Wenn ein Betrieb stillgelegt werden soll, ändert sich die rechtliche Stellung des Betriebsrats. Nach § 21 BetrVG hat er ab diesem Zeitpunkt ein Restmandat inne. Solange es notwendig ist, dass er seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, bleibt er im Amt. Es genügt, wenn nur noch ein Gremiumsmitglied sein Amt ausübt. Allerdings muss der Betriebsrat schon vor der Stilllegung bestanden haben.

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Älterer Mann sitzt mit Arzt auf Liege und zeigt auf seinen Rumpf.
Bild: ©WavebreakmediaMicro/ stock.adobe.com

Nach 50 Jahren gibt es seit diesem Jahr neue „Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Künftig wird die arbeitsmedizinische Vorsorge von Untersuchungen getrennt, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen.

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Darstellung eines Spielzeugbaggers, wie er Spielwürfel mit darauf abgebildeten Personen wegschiebt.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Ein Interessenausgleichs kann ausdrücklich benennen, welchen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber leichter Mitarbeiter entlassen. Weder die Geschäftsleitung noch der Betriebsrat können die Aufstellung einer Namensliste erzwingen. Sie basiert stets auf einer freiwilligen Vereinbarung der Betriebsparteien.

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