Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten hat, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht von den einzelnen Betriebsräten innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, den Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die (auch wieder aufteilbare) Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten.
In vielen Betrieben gibt es ausländische Kollegen. Die Integration in die Belegschaft ist damit eine zentrale Aufgabe von Geschäftsleitung und Betriebsrat. Der Betriebsrat ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sogar gesetzlich verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.
Ersatzmitglieder spielen für die Betriebsratsarbeit eine zentrale Rolle und stellen nicht selten die Funktionsfähigkeit des Gremiums sicher. Es erleichtert die Arbeit, wenn die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Ladung, der Rechtsstellung, des Schulungsanspruchs, aber auch des Ausschlusses und des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder geklärt sind.
Es geht in der Mediation darum, Lösungen für Probleme zu finden. Mediation ist die Kunst, einen Konflikt so zu moderieren, dass alle Parteien als Gewinner daraus hervorgehen. So können Konflikte außergerichtlich und damit schneller und günstiger gelöst werden.
Der Konzernbetriebsrat kann ein wichtiges Instrument der Arbeitnehmervertretung sein. Denn viele wegweisende Entscheidungen werden auf Konzernebene getroffen. Daher ist es sinnvoll, wenn hier auch die Stimme der Beschäftigten Gehör findet. Rechtsgrundlage für die Gründung ist § 54 BetrVG.
Betriebsversammlungen müssen nicht immer mit der kompletten Belegschaft durchgeführt werden. Unter Umständen ist das Format einer Abteilungsversammlung besser geeignet, um konkret auf Probleme in diesem Teil des Betriebs eingehen zu können. § 42 Abs. 2 BetrVG legt fest, wann der Betriebsrat Abteilungsversammlungen durchführen kann.
Wenn ein Betrieb stillgelegt werden soll, ändert sich die rechtliche Stellung des Betriebsrats. Nach § 21 BetrVG hat er ab diesem Zeitpunkt ein Restmandat inne. Solange es notwendig ist, dass er seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, bleibt er im Amt. Es genügt, wenn nur noch ein Gremiumsmitglied sein Amt ausübt. Allerdings muss der Betriebsrat schon vor der Stilllegung bestanden haben.
Nach 50 Jahren gibt es seit diesem Jahr neue „Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Künftig wird die arbeitsmedizinische Vorsorge von Untersuchungen getrennt, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen.
Ein Interessenausgleichs kann ausdrücklich benennen, welchen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber leichter Mitarbeiter entlassen. Weder die Geschäftsleitung noch der Betriebsrat können die Aufstellung einer Namensliste erzwingen. Sie basiert stets auf einer freiwilligen Vereinbarung der Betriebsparteien.