Die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ist für viele junge Beschäftigte von großer Bedeutung. Auch wenn der Betriebsrat hier häufig kein unmittelbares erzwingbares Mitbestimmungsrecht besitzt, verfügt er dennoch über verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, auf die Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Direkt nach der „großen“ Betriebsratswahl stehen bereits mehrere weitere, eher kleinere Abstimmungen innerhalb des Gremiums an. So müssen nicht nur der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter bestimmt werden, sondern auch diejenigen Mitglieder, die in verschiedene Ausschüsse entsandt werden sollen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die Kollegen festzulegen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.
Um Betriebsräte vor Willkür und Benachteiligung zu schützen, hat der Gesetzgeber § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt, dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsrats- oder JAV-Mitglieds für die Dauer seiner Amtszeit und im Jahr danach verboten ist. Außerordentliche Kündigungen bleiben zwar möglich, sind aber die Ausnahme.
Ein Betriebsratsmitglied, das nicht vollständig freigestellt ist, bleibt auch nach seiner Wahl Arbeitnehmer und ist weiterhin an seinen Arbeitsvertrag gebunden. Zusätzlich übernimmt es jedoch die Pflichten aus seinem Betriebsratsamt. Die Wahrnehmung dieser Amtspflichten hat Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.
Jedes Mitglied des Betriebsrats hat ein Recht darauf, für seine Aufgaben im Betriebsrat erforderliche Schulungen zumindest zu Grundlagenwissen zu besuchen. Der Betriebsrat legt fest, wer an welchen Qualifizierungen teilnehmen soll, und fasst darüber einen Beschluss.
Die zum Jahresbeginn neu eingeführte Aktivrente soll es Rentnern ermöglichen, steuerfrei etwas hinzuzuverdienen. Doch noch sind bei allen Beteiligten viele Fragen offen. Für den Betriebsrat ist es daher ratsam, sich mit dem Thema zu beschäftigten, um beraten und unterstützen zu können.
Die Geschäftsordnung erfüllt für den Betriebsrat eine ähnliche Funktion wie eine Satzung. In ihr legt das Gremium fest, wie die interne Organisation der Betriebsratsarbeit gestaltet wird. Sie sorgt dafür, dass Arbeitsabläufe verbindlich festgelegt werden und dadurch reibungsloser funktionieren.
Angesichts steigender Lebenshaltungskosten sind zusätzliche Zahlungen wie Gratifikationen für viele Beschäftigte besonders willkommen. Ein automatischer Anspruch besteht jedoch nicht. Sonderzahlungen sind meist im Arbeitsvertrag geregelt, können sich aber ebenso aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Unabhängig von der jeweiligen Grundlage gilt stets der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Doch auch jemand, der diesen GdB nicht erreicht, braucht unter Umständen besonderen Schutz und mehr Fürsorge als gesunde Arbeitnehmer. Deshalb können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 ihre Gleichstellung beantragen.
Die Freistellungsphase bedeutet das Ende der Arbeitspflicht – nicht das Ende der betrieblichen Zugehörigkeit. Der Betriebsrat bleibt Interessenvertreter auch für diese Beschäftigtengruppe. Seine Aufgabe ist es, Entgeltansprüche zu überwachen, Gleichbehandlung sicherzustellen, kollektive Regelungen mitzugestalten und den Kontakt zu halten. Gerade weil die Betroffenen nicht mehr täglich im Betrieb präsent sind, hat das Gremium eine spezielle Schutz- und Unterstützungsfunktion.