Im zweiten Teil unserer Reihe geht es speziell um das Thema künstliche Intelligenz. Ob bei Recherche, Spracherkennung oder Personalentscheidungen – KI-Software verarbeitet häufig auch Daten über Beschäftigte. Damit berührt sie Bereiche, in denen der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte hat.
Häufig werden Betriebe im Zuge von Umstrukturierungen aufgeteilt. Juristisch spricht man in diesem Fall von einer Spaltung. Dies hat immer auch große Folgen für den Betriebsrat: Er bleibt dann nur noch für eine Übergangsfrist im Amt. Kommt es ganz schlimm und der Betrieb wird geschlossen, gibt es immerhin noch ein Restmandat.
Digitale Tools, neue Software, künstliche Intelligenz – die Arbeitswelt verändert sich rasant. Doch was bedeutet das für den Betriebsrat? Wann darf er mitbestimmen, wann muss er informiert werden – und wo liegen die Grenzen?
Für Betriebsräte heißt der Einzug von KI in die Arbeitswelt, Chancen zu erkennen und Risiken im Blick zu behalten. Denn KI kann personenbezogene Daten auswerten, Profile erstellen und Empfehlungen geben – und berührt deshalb unmittelbar Mitbestimmungsrechte sowie Datenschutz- und Antidiskriminierungsfragen.
Trockene Luft schadet der Gesundheit und für einige Betriebe erfordert auch der Produktionsprozess eine gewisse Luftfeuchtigkeit, z. B. in der elektrotechnischen Industrie. Deshalb gibt es in vielen Betrieben – und zwar in Produktionsgebäuden und Büros gleichermaßen – Anlagen zur Luftbefeuchtung.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ignoriert? Der Gang vors Arbeitsgericht ist zwar ein Weg – doch bis ein Urteil fällt, vergeht oft viel Zeit. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat vor diesem letzten Mittel auf andere Art und Weise versucht, seine Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Personelle Einzelmaßnahmen – und davon ganz besonders Einstellungen – nehmen einen großen Teil der Betriebsratsarbeit ein; sie gehören zweifelsohne zum Tagesgeschäft. Es ist daher sinnvoll, sich immer wieder mit den rechtlichen Grundzügen dieser Vorgänge zu befassen. Auch der Inhalt des Zustimmungsverweigerungsrechts
des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG sollte Ihnen gut bekannt sein
Hunde können das Betriebsklima positiv beeinflussen, aber nicht jeder ist davon begeistert. Ob Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden dürfen, ist eine freie Entscheidung des Arbeitgebers. Und selbst, wenn er eine Mitnahme jahrelang duldet, kann er trotzdem seine Meinung ändern. Das bestätigt das LAG Düsseldorf.
Viele Unternehmen leiden unter Fachkräftemangel, viele Beschäftigte unter hohen Mietpreisen und Wohnungsknappheit. Ein Ausweg aus beidem können Werkswohnungen sein, die derzeit ein Comeback erleben: Unternehmen bieten dabei nicht nur den Job an, sondern auch eine Wohnung. So finden sie eher geeignete neue Arbeitskräfte.
Bei Werkswohnungen kann der Betriebsrat mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8, 9 BetrVG).
Betriebsausflüge liegen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers. Informelle Kontakte auch über den eigenen Arbeitsbereich hinaus können so entstehen und ausgebaut werden. Dies kann beispielsweise für die spätere Arbeit in gemeinsamen Projekten hilfreich sein. Zudem erleichtert ein gutes Miteinander den betrieblichen Alltag. Das gilt vor allem in größeren Betrieben, in denen nicht jeder jeden kennt.