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Arbeitszeit

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein Betriebsratsvorsitzender wurde außerordentlich gekündigt, nachdem er einem Fortbildungskongress eigenmächtig fernblieb und in seinem Arbeitszeitnachweis angab, Betriebsratsarbeit im Café erledigt zu haben. Der Arbeitgeber vermutete Arbeitszeitbetrug, woraufhin das Gericht zugunsten des Arbeitgebers entschied und die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzte.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein Mitarbeiter klagte gegen die Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen geringeren Arbeitsbedarfs mehrfach angewiesen hatte, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers: Der Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren, da hierfür das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erforderlich ist.

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Illustration einer Frau, die auf einer Uhr mit ihrem Laptop meditiert.
Bild: © Nuthawut Somsuk/iStock/Getty Images Plus

Gleitzeit gehört in vielen deutschen Betrieben zum Alltag. Im besten Fall profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber. Bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erzwingbar mit.

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Auf einem Tisch liegt neben einem Laptop Kinderspielzeug.
Bild: ©Natasha Kovtun/iStock/Getty Images Plus

Jeder Elternteil kann vom Arbeitgeber verlangen, für maximal drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu nehmen und während dieser Zeit nicht zu arbeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeit­gesetz (BEEG).

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein aktuelles Urteil des BAG verschafft Teilzeitbeschäftigten wichtige Rechte: Erhöht sich ihre Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber eine Zulage ebenfalls im selben Umfang erhöhen. Betriebsräte sollten Kollegen in Teilzeit über die Entscheidung informieren.

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Bilder von einem Kalender und einer Uhr, die einander überlagern.
Bild: ©STILLFX/iStock/Getty Images Plus

Wenn es um das Thema Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat wertvolle Möglichkeiten zur Mitbestimmung, allen voran nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Dabei müssen Sie jedoch stets gesetzliche und etwaige tarifliche Vorschriften im Blick haben. Diese haben in der Regel Vorrang vor Ihren Mitbestimmungsrechten.

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Schichtarbeiterin lächelt in die Kamera.
Bild: ©PeopleImages/iStock/Getty Images Plus

Schichtarbeit ist mit besonders großen Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden. Deshalb ist es wichtig, die Schichtpläne so zu gestalten, dass sie möglichst gut die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht, um das sicherzustellen.

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Sieben Holzsteine - vier davon mit Aufschrift Work, drei mit Aufschrift Work Off.
Bild: ©Seiya Tabuchi/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat hat bei der Teilzeit keine speziellen Mitbestimmungsrechte. Dennoch ist es für Gremiumsmitglieder zu empfehlen, die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Teilzeitarbeit zu kennen. So kann der Betriebsrat zum einen leichter seiner Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen. Und zum anderen hilft das bei der Beratung von Kollegen, die in Teilzeit gehen möchten bzw. schon sind.

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Sanduhr steht auf einem Bürotisch an dem ein Mann arbeitet.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Gilt Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)? Und wann ist eine Freistellung erforderlich? Das sind zwei der wichtigsten Fragen, wenn es um die Arbeitszeit von Betriebsratsmitgliedern geht.

Rechtsgrundlage für die Arbeitszeitregelungen hinsichtlich von Schwangeren und stillenden Müttern ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es soll Frauen während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders schützen und gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

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