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Urteil
22. Mai 2024

Teilzeit: Doppelte Arbeitszeit – doppelte Zulage

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Ein aktuelles Urteil des BAG verschafft Teilzeitbeschäftigten wichtige Rechte: Erhöht sich ihre Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber eine Zulage ebenfalls im selben Umfang erhöhen. Betriebsräte sollten Kollegen in Teilzeit über die Entscheidung informieren.

DER STREITFALL

Die Klägerin war von 1998 bis Juni 2007 beim Arbeitgeber in dessen Krankenhaus als Physikingenieurin in der Strahlentherapie beschäftigt. Sie wechselte dann mit gleicher Tätigkeit zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem sie zuletzt in Teilzeit (50 %) eingesetzt war. 2014 kehrte die Arbeitnehmerin in Teilzeit zum beklagten Arbeitgeber zurück. Arbeitsvertraglich wurde die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vereinbart. Darüber hinaus erhielt die Arbeitnehmerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses monatlich 250 € brutto, die in den Gehaltsabrechnungen als „Leistungszulage“ ausgewiesen wurden. Damit sollte die Differenz zwischen der von ihr bei ihrem vorherigen Arbeitgeber erzielten Monatsvergütung und derjenigen, die der Arbeitgeber ihr bei Anwendung des BAT-KF für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung anbieten konnte, ausgeglichen werden. Ohne diese Zahlung wäre die Arbeitnehmerin nicht bereit gewesen, zum jetzigen Arbeitgeber zurückzukehren. 2020 wollte die Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf Vollzeit mit 38,5 Wochenstunden aufstocken. Zunächst lehnte der Arbeitgeber dies ab, stimmte dann aber einer Erhöhung der Arbeitszeit auf Vollzeit zum 01.05.2022 doch zu. Seitdem bekommt die Klägerin die Vergütung aus der Vollzeittätigkeit nach dem BAT-KF, die Zulage von 250 € brutto wurde allerdings nicht auf 500 € brutto erhöht.

Silke Rohde
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