Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Jedes Mitglied des Betriebsrats hat ein Recht darauf, für seine Aufgaben im Betriebsrat erforderliche Schulungen zumindest zu Grundlagenwissen zu besuchen. Der Betriebsrat legt fest, wer an welchen Qualifizierungen teilnehmen soll, und fasst darüber einen Beschluss.
Der gesetzliche Auftrag des Betriebsrats ist es, die Rechte und Interessen aller Arbeitnehmer zu schützen und aktiv an betrieblichen Entscheidungen mitzuwirken, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern. Darum geht es in den nächsten vier Jahren.
Die zum Jahresbeginn neu eingeführte Aktivrente soll es Rentnern ermöglichen, steuerfrei etwas hinzuzuverdienen. Doch noch sind bei allen Beteiligten viele Fragen offen. Für den Betriebsrat ist es daher ratsam, sich mit dem Thema zu beschäftigten, um beraten und unterstützen zu können.
Die Geschäftsordnung erfüllt für den Betriebsrat eine ähnliche Funktion wie eine Satzung. In ihr legt das Gremium fest, wie die interne Organisation der Betriebsratsarbeit gestaltet wird. Sie sorgt dafür, dass Arbeitsabläufe verbindlich festgelegt werden und dadurch reibungsloser funktionieren.
Angesichts steigender Lebenshaltungskosten sind zusätzliche Zahlungen wie Gratifikationen für viele Beschäftigte besonders willkommen. Ein automatischer Anspruch besteht jedoch nicht. Sonderzahlungen sind meist im Arbeitsvertrag geregelt, können sich aber ebenso aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Unabhängig von der jeweiligen Grundlage gilt stets der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind in § 178 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Es ist ihr nicht erlaubt, darüber hinaus weitere Tätigkeiten zu übernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn es dafür keinen besonderen Grund gibt, so das LAG München.
Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Doch auch jemand, der diesen GdB nicht erreicht, braucht unter Umständen besonderen Schutz und mehr Fürsorge als gesunde Arbeitnehmer. Deshalb können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 ihre Gleichstellung beantragen.
Krankheitsbedingte Kündigung trotz fehlender Reaktion auf ein BEM-Angebot – reicht das aus? Im Streit steht nicht nur die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, sondern auch eine zentrale Frage: Muss der Arbeitgeber den Zugang der Einladung zweifelsfrei beweisen können? Ein praxisrelevanter Fall zur Beweislast und zur Rolle des BEM bei Kündigungen.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.