Eine hohe Zahl an Fehltagen allein reicht nicht für eine Kündigung – manchmal aber schon. Das LAG Köln hat die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung präzisiert und dabei auch das betriebliche Eingliederungsmanagement in den Blick genommen. Ein Urteil, das Betriebsräte kennen sollten.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Vielfalt ist in den Belegschaften deutscher Unternehmen Alltag, Diskriminierung aber auch. Nötig ist eine inklusive Unternehmenskultur mit verbindlichen Zielen – auch für vielfältigere Führungsetagen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
In sämtlichen Betrieben, die über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, ist nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss einzurichten. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, dieses Gremium über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu unterrichten – in genau diesem Umfang, weder darüber hinaus noch darunter.
Häufig werden Betriebe im Zuge von Umstrukturierungen aufgeteilt. Juristisch spricht man in diesem Fall von einer Spaltung. Dies hat immer auch große Folgen für den Betriebsrat: Er bleibt dann nur noch für eine Übergangsfrist im Amt. Kommt es ganz schlimm und der Betrieb wird geschlossen, gibt es immerhin noch ein Restmandat.
Betriebsräte haben bei Zielvereinbarungen zwar kein generelles erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die inhaltlichen Ziele selbst, aber sie sind in vielen praxisrelevanten Punkten zwingend zu beteiligen. Entscheidend ist, dass Zielvereinbarungen häufig Fragen der Leistungsbewertung, des Entgeltsystems oder des Verhaltens der Beschäftigten betreffen – und genau hier greifen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
Unklarheiten über Zuständigkeiten im Betriebsrat können schnell zu Problemen führen. Wenn nicht eindeutig geregelt ist, wer für welche Themen verantwortlich ist, entstehen leicht Chaos und interne Konflikte. Das wirkt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit im Gremium aus, sondern auch auf die Wahrnehmung durch den Arbeitgeber.
Wie weit reicht das Zugriffsrecht von Betriebsräten auf Arbeitszeitdaten? Eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln setzt klare Grenzen – und stärkt den Datenschutz.
Viele Betriebsräte arbeiten engagiert – aber im Hintergrund. Das Problem: Die Belegschaft merkt davon oft wenig. Hier ein Beispiel: Der Betriebsrat verhindert eine Verschlechterung der Arbeitszeiten – informiert aber niemanden darüber. Solche Fehler in der Kommunikation mit den Kollegen führen unweigerlich dazu, dass diese das Vertrauen in das Gremium verlieren – ganz nach dem Motto „Die tun doch sowieso nichts für uns“.
Konflikte mit dem Arbeitgeber gehören zur Betriebsratsarbeit dazu – auch wenn sie oft unangenehm sind. Entscheidend ist, sie nicht aus Angst vor schlechter Stimmung zu vermeiden, sondern sie professionell und sachlich anzugehen. Denn nicht jeder Konflikt ist ein Problem – manche sind notwendig, um die Rechte des Gremiums und damit die der Beschäftigten wirksam durchzusetzen.