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BR-Praxis

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Zwei Personen an einem Verhandlungstisch.
Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats kein „Chef“ des Gremiums ist, hat er doch eine besondere Funktion. Denn gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss er das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats vertreten. Dabei ist es wichtig, dass er kein Recht zur inhaltlichen Entscheidung hat, es geht nur um die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen.

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Menschen heben die Hand wie bei einer Abstimmung.
Bild: ©Blue Planet Studio/stock.adobe.com

Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG beruft der Betriebsrat die Betriebsversammlung nicht nur ein, sondern führt diese auch durch. In der Regel leitet der Vorsitzende des Gremiums die Veranstaltung. Ist er verhindert, übernimmt der Stellvertreter oder notfalls ein anderes Betriebsratsmitglied.

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Mikrofon in Konferenzraum mit Leinwand.
Bild: ©whyframeshot/stock.adobe.com

Die Betriebsversammlung dient dem Zweck, die Beschäftigten über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren und miteinander ins Gespräch zu kommen. Eine besonders wichtige Rolle dabei spielt der Tätigkeitsbericht des Gremiums. Es ist ratsam, den Inhalt sorgfältig vorzubereiten und sich auch darüber Gedanken zu machen, wie er am besten vorgetragen wird.

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Mann entlarvt sich als Whistleblower indem er sein Hemd aufreißt. Darunter befindet sich ein Superman-Whistleblower Shirt.
Bild: ©Nanzeeba Ibnat/iStock/Getty Images Plus

Voraussichtlich im Mai tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Um dieses Gesetz gab es lange Streit, sodass die EU sogar ein Verfahren gegen Deutschland eröffnet hat, weil die Umsetzung europäischer Vorgaben nicht schnell genug ging. Doch nun ist es endlich so weit.

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Manager streicht 3 Tage auf Kalender, um 4-Tage-Arbeitswoche zu machen
Bild: ©Nuthawut Somsuk/iStock/Getty Images Plus

Unternehmen sind aufgrund des Fachkräftemangels immer häufiger dazu gezwungen, komplett neue Wege zu gehen. Eine zuerst revolutionär klingende Option ist die Arbeitszeitverkürzung für alle Mitarbeiter bei vollem Lohnausgleich. Beispiele zeigen, dass dies durchaus ein Erfolg versprechender Ansatz sein kann, der zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten führt.

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Glückliche Geschäftsleute, die Stretching-Übungen hinter dem Schreibtisch am Arbeitsplatz machen
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Beschäftigte sind kostbar – und oft schwer zu finden bzw. zu ersetzen. Arbeitgeber haben daher oft ein verstärktes Interesse daran, durch gezielte Maßnahmen langfristig sicherzustellen, dass die eigenen Mitarbeiter den Anforderungen eines sich stetig verändernden Arbeitsumfelds gewachsen sind. Hier kommt das Konzept der Employability ins Spiel.

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Mann reißt einen Turm aus Blöcken mit Angestellten nieder.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiter­beschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.

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9 Spielfiguren stehen auf einer Seite einer Linie, 1 Spielfigur steht alleine auf der anderen Seite.
Bild: ©Andrii Yalanskyi /iStock/Getty Images Plus

Verletzt ein Mitglied des Betriebsrats seine Pflichten, kommt ein Ausschluss des Betroffenen aus dem Gremium in Betracht. Ein entsprechender Antrag kann vom Betriebsrat selbst, vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs gestellt werden. Für die Ausschlussentscheidung ist das Arbeitsgericht zuständig.

MItbestimmung

Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.

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