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17. August 2023

Was gilt für weitere Beschäf­tigungsmöglichkeiten?

BRK+
Mann reißt einen Turm aus Blöcken mit Angestellten nieder.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiter­beschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.

Die Voraussetzung, dass die Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist, besteht aus zwei Aspekten: Zum einen muss die bestehende Beschäftigungsmöglichkeit dauerhaft wegfallen. Das heißt, dass sich der Beschäftigungsbedarf für bestimmte Tätigkeiten verringert hat und der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Umstände nicht mehr vertragsgerecht eingesetzt werden kann. Diese betrieblichen Umstände können prinzipiell auf innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe gestützt werden. Zum anderen muss eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung für den betroffenen Arbeitnehmer fehlen.

Beschäftigungsmöglichkeit ist unternehmensweit zu prüfen

Wenn es um die Möglichkeit einer künftigen Beschäftigung geht, sind alle Arbeitsplätze im Betrieb und in anderen Betrieben des Unternehmens von Bedeutung. Allerdings muss der Arbeitgeber sich nicht innerhalb eines Konzerns umschauen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies etwa eine Konzern-Betriebsvereinbarung, ein konzerninterner Tarifvertrag oder eine Regelung im Arbeitsvertrag vorsieht.

Wann gelten Arbeitsplätze als frei bzw. als frei werdend?

Da der Arbeitnehmer keine Umorganisation vom Arbeitgeber fordern kann, bezieht sich die Suche vor allem auf freie Arbeitsplätze. Als frei gelten solche Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht (mehr) besetzt sind. Als frei zu berücksichtigen sind ebenso Arbeitsplätze, die mit hinreichender Sicherheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitnehmers frei werden, z. B. wenn ein Arbeitnehmer aus Altersgründen ausscheidet. Das beinhaltet auch Stellen, die erst nach Ablauf der Kündigungsfrist des Entlassenen frei werden, sofern dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Zeitraum zu überbrücken.

Silke Rohde
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