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Hintergrund
03. Oktober 2023

Alles Wichtige zur Vertretungs­befugnis

BRK+
Zwei Personen an einem Verhandlungstisch.
Bild: ©thodonal/stock.adobe.com
Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats kein „Chef“ des Gremiums ist, hat er doch eine besondere Funktion. Denn gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss er das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats vertreten. Dabei ist es wichtig, dass er kein Recht zur inhaltlichen Entscheidung hat, es geht nur um die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen.

Der Vorsitzende kann anstelle des Betriebsrats keine Entscheidung treffen. Seine Vertretungsbefugnis betrifft daher auch nicht die Rechte des einzelnen Betriebsratsmitglieds als Teil des Gremiums. In dem Zusammenhang findet man oftmals die Erklärung vor, dass der Vorsitzende nur als „Vertreter in der Erklärung“, die er im Namen des Betriebsrats abgeben und entgegennehmen darf, aber nicht als „Vertreter im Willen“ agiert (vgl. BAG vom 19.03.2003, AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972). Im Übrigen kann dem Betriebsratsvorsitzenden sein Recht, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten, nicht durch den Betriebsrat entzogen werden. Denn dieses Recht beruht direkt auf dem BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende ist ausnahmslos gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats.

Silke Rohde
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