Die Tätigkeit im Betriebsrat geht der normalen Arbeit bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern in jedem Fall vor – diese Aussage haben die meisten von Ihnen sicher schon oft gehört. Doch sie stimmt nicht immer: Es gibt eng umrissene Ausnahmen, in denen es umgekehrt sein kann.
Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats, daher muss er diese auch vorbereiten und durchführen. Hier ist es hilfreich, wenn die Organisation auf mehrere Schultern verteilt und gut geplant wird. Startschuss ist ein Beschluss des Gremiums über das Abhalten der Betriebsversammlung.
Die Betriebsversammlung ist die Gelegenheit schlechthin, um die Beschäftigten über Ihre Arbeit zu informieren. Die Kollegen wiederum können Fragen stellen und ihre Meinung zu den Tagesordnungspunkten äußern. Um diesen Austausch zu gewährleisten, finden die Versammlungen jedes Quartal statt.
Der Betriebsrat steht im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern: Beide treten mit ihren Erwartungen, Zwängen und Bedürfnissen an ihn heran. Das Gremium versucht in der Regel, es allen recht zu machen. Das ist ein fast aussichtsloses Unterfangen. Denn dabei geraten Sie zu leicht in die Gefahr, jegliches Profil zu verlieren – und damit büßen Sie automatisch Ihre Souveränität und Ihr Selbstbewusstsein ein.
Die wichtigsten Informationsrechte finden sich im BetrVG. Doch auch in anderen Gesetzen ist geregelt, wann und wie der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss. Dabei sind unterschiedlichste Themen der Gremiumsarbeit betroffen.
Die Personalplanung ist eines der zentralen Themen für den Betriebsrat. Denn sie betrifft die Zukunft des Betriebs und der Kollegen unmittelbar. Je besser der Arbeitgeber plant, desto positiver sind die Folgen für die Beschäftigten. Grund genug für Sie als Betriebsrat, Ihre Ihnen dabei nach dem BetrVG zustehenden Rechte effektiv zu nutzen.
Die Rechte des Betriebsrats auf Unterrichtung sind gesetzlich klar geregelt. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt? Manchmal kommen betriebliche Interessenvertreter bei der Geschäftsleitung nicht weiter. Dann bleibt entweder der Weg zum Arbeitsgericht oder zur Einigungsstelle oder Sie können einen letzten außergerichtlichen Versuch starten.
Die Information der Kollegen gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrats. Doch über was darf das Gremium bei seiner Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitnehmer überhaupt alles informieren? Grundsätzlich lautet die Antwort: Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen allein (d. h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers) über den Inhalt und Umfang der Informationen. Sie prüfen in der Sitzung, welche Sachverhalte Sie den Kollegen mitteilen möchten und mit welchem Informationsmedium.
Für Betriebsräte gehört die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion zwar nicht zur Tagesordnung, aber hin und wieder kann es doch zu einem solchen öffentlichen Auftritt kommen. Denn eine Podiumsdiskussion bietet Ihnen das perfekte Forum, um sich als kompetenten und sympathischen Experten zu präsentieren – und um Werbung für den Betriebsrat zu machen.
§ 30 BetrVG erlaubt es Betriebsratsgremien, ihre Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenzen abzuhalten. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Möglichkeit von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.