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BR-Praxis

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Arbeitnehmer stehen aufgereiht nebeneinander als der rechte Arbeitnehmer seine Krawatte und seine Arbeitstasche wegschmeißt.
Bild: ©leremy/iStock/Getty Images Plus

Akut werden kann das Bauen sogenannter Rentenbrücken vor allem bei der Verhandlung von Sozialplänen nach § 112 BetrVG, also immer dann, wenn Betriebs­änderungen anstehen. Der Sozialplan wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Deshalb ist es für Arbeitnehmervertreter hilfreich, die Grundzüge solcher flexiblen Vorruhestandsmodelle zu kennen. Diese können für ältere Kollegen eine sinnvolle Option sein, falls die Rahmenbedingungen stimmen.

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Team sitzt um einen Bürotisch.
Bild: ©AmnajKhetsamtip/iStock/Getty Images Plus

Der Sozialplan gemäß § 112 BetrVG regelt den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen können. Er ist damit das wichtigste Hilfsinstrument des Betriebsrats für die betroffenen Kollegen.

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Mehrere Hände arbeiten gemeinsam an einem Projekt.
Bild: ©wildpixel/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat wird durch Arbeitsgruppen entlastet und intensiviert gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem diese in Ihre Tätigkeit einbezogen werden. Hört sich das nicht gut an? Das geht – möglich macht das § 28a BetrVG: Danach können Sie Arbeitsgruppen bilden; allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

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Verschiedene Hände nehmen sich Stücke von einem Kuchen (Marktanteil).
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Die Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nur sehr grob geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil zur Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte für Rechtsunsicherheit bei den Betrieben gesorgt. Anlass genug, um über eine gesetzliche Neuregelung nachzudenken, deren Entwurf nun vorliegt.

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Sand liegt auf Zahnrädern.
Bild: ©Bjoern Wylezich/iStock/Getty Images Plus

Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.

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Papiere auf einem Bürotisch.
Bild: ©Pichsakul Promrungsee/iStock/Getty Images Plus

Sobald ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, muss ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden. Das gilt zumindest dann, wenn es in mindestens zwei der Betriebe Betriebsratsgremien gibt. Ob jeweils der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, ist im Gesetz geregelt. Dennoch gibt es hin und wieder Unklarheiten.

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Pfeil von einer Person zu einer Personengruppe.
Bild: ©vegefox/stock.adobe.com

Wenn ein Mitglied des Gremiums vorübergehend verhindert ist, muss das gemäß der Liste als Erstes zu ladende Ersatzmitglied kontaktiert werden. Der Betriebsratsvorsitzende ist verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds unverzüglich zu unterrichten. Er muss das Ersatzmitglied auch zur nächsten Betriebsratssitzung einladen.

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Freizeitschuhe und Arbeitsschuhe nebeneinander.
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Nicht freigestellte Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Recht, für die erforderliche Betriebsratstätigkeit von ihrer Arbeit befreit zu werden. Das heißt, dass das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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Fünf Figuren werden von einem Magneten angezogen.
Bild: ©designer491/iStock/Getty Images Plus

Untersuchungen zeigen immer wieder, dass nur die Höhe des Gehalts nicht allein zur Zufriedenheit der Beschäftigten beiträgt. Arbeitgeber sind daher gehalten, den Beschäftigten einen gewissen Mehrwert zu bieten: Corporate Benefits sind Leistungen und Angebote, die Mitarbeiter gewissermaßen „on top“ bekommen. So steigt die Zufriedenheit der Beschäftigten – das sollte auch das Ziel des Betriebsrats sein.

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Bild eines Schichtplans.
Bild: ©cirquedesprit/stock.adobe.com

Die Arbeit im Schichtdienst ist sehr belastend und für die Kollegen oft mit großen Einschränkungen verbunden. Daher ist es hier besonders wichtig, dass Sie sich als Gremium für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzen. Am besten geht das über die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte.

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