Das sollten Sie zum Freizeitausgleich wissen
Für den Fall, dass Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds durchzuführen ist, hat dieses Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für Zeiten, in denen es außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Betriebsratstätigkeit verrichtet hat, zu einem anderen Zeitpunkt in entsprechendem Umfang bezahlten Freizeitausgleich gewähren muss. Grundsätzlich hat dieser Ausgleich innerhalb eines Monats, nachdem die erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet wurde, zu erfolgen.
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