Konflikte mit dem Arbeitgeber gehören zur Betriebsratsarbeit dazu – auch wenn sie oft unangenehm sind. Entscheidend ist, sie nicht aus Angst vor schlechter Stimmung zu vermeiden, sondern sie professionell und sachlich anzugehen. Denn nicht jeder Konflikt ist ein Problem – manche sind notwendig, um die Rechte des Gremiums und damit die der Beschäftigten wirksam durchzusetzen.
Gerade für neu gewählte Betriebsratsmitglieder ist es wichtig, die gesetzlich vorgesehenen Abläufe der Betriebsratsarbeit wenigstens in Grundzügen zu kennen. Nur wenn ihnen die wichtigsten Schritte geläufig sind, können sie richtig handeln und Fehler vermeiden.
Das Gremium wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung. Besondere Rechte hat der Vorsitzende nach dem BetrVG nicht, aber einige besondere Aufgaben. Wer zum Vorsitzenden gewählt wurde, ist deshalb nicht der Chef – aber eine gewisse leitende und koordinierende Rolle kommt ihm natürlich trotzdem zu.
Mitarbeiter-Apps sind mittlerweile weit verbreitet. Sie sollen z. B. bei der Integration von mobilen Mitarbeitern in die interne Unternehmenskommunikation helfen. Denn fast 90 Prozent aller Arbeitnehmer haben keinen festen PC-Arbeitsplatz und damit keinen Zugriff auf einen E-Mail-Account. Das schließt sie häufig von der internen Kommunikation aus. Eine Mitarbeiter-App für Smartphones kann die ndividuelle
Erreichbarkeit entscheidend verbessern.
Möglicherweise gab es auch in Ihrem Betrieb eine Betriebsratswahl, bei der unterschiedliche Listen mit teils gegensätzlichen Positionen angetreten sind. Umso wichtiger ist es, zu Beginn der neuen Amtszeit einen klaren Schnitt zu machen: Der Wahlkampf ist vorbei – jetzt steht ausschließlich das gemeinsame Ziel im Mittelpunkt, nämlich das bestmögliche Ergebnis für die Kollegen zu erzielen. Und dabei hilft gezieltes Teambuilding.
Die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ist für viele junge Beschäftigte von großer Bedeutung. Auch wenn der Betriebsrat hier häufig kein unmittelbares erzwingbares Mitbestimmungsrecht besitzt, verfügt er dennoch über verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, auf die Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Direkt nach der „großen“ Betriebsratswahl stehen bereits mehrere weitere, eher kleinere Abstimmungen innerhalb des Gremiums an. So müssen nicht nur der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter bestimmt werden, sondern auch diejenigen Mitglieder, die in verschiedene Ausschüsse entsandt werden sollen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die Kollegen festzulegen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.
Um Betriebsräte vor Willkür und Benachteiligung zu schützen, hat der Gesetzgeber § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt, dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsrats- oder JAV-Mitglieds für die Dauer seiner Amtszeit und im Jahr danach verboten ist. Außerordentliche Kündigungen bleiben zwar möglich, sind aber die Ausnahme.
Ein Betriebsratsmitglied, das nicht vollständig freigestellt ist, bleibt auch nach seiner Wahl Arbeitnehmer und ist weiterhin an seinen Arbeitsvertrag gebunden. Zusätzlich übernimmt es jedoch die Pflichten aus seinem Betriebsratsamt. Die Wahrnehmung dieser Amtspflichten hat Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.
Jedes Mitglied des Betriebsrats hat ein Recht darauf, für seine Aufgaben im Betriebsrat erforderliche Schulungen zumindest zu Grundlagenwissen zu besuchen. Der Betriebsrat legt fest, wer an welchen Qualifizierungen teilnehmen soll, und fasst darüber einen Beschluss.