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BR-Praxis

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Betriebsrundgang in einer Firma.
Bild: ©PeopleImages/iStock/Getty Images Plus

Die Kollegen möchten im Fall der Fälle möglichst schnell und unkompliziert Unterstützung von ihrem Betriebsrat. Deshalb wird es immer wichtiger, für die Beschäftigten ständig ansprechbar zu sein. Dieses Ziel lässt sich mit unterschiedlichen Maßnahmen gut umsetzen – die wichtigste davon ist der regelmäßige Rundgang.

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Figuren stehen auf gestapelten Geldstücken.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten nehmen. Trotz des Entgelttransparenzgesetzes ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat dieses Recht nutzt: Denn gerade in tarifungebundenen Betrieben ohne festes Entgeltsystem ist es um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit oft nicht gut bestellt.

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Älterer Mann feiert alleine in seinem Büro.
Bild: ©cyano66/iStock/Getty Images Plus

Die Dauer der Beschäftigungszeit spielt vor allem dann eine Rolle, wenn das Arbeitsverhältnis endet: Bei der betriebsbedingten Kündigung kommt die Dauer der Beschäftigung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zum Tragen; hier ist sie eines der relevanten Kriterien. Dabei gilt: Je länger jemand in der Firma war, umso schutzwürdiger ist er, sprich umso mehr Sozialpunkte gehen auf sein Konto.

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Frau lehnt einen Vertrag ab.
Bild: ©Motortion/iStock/Getty Images Plus

Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Ein- und Um­gruppierungen sowie Versetzungen gehören zu den wichtigsten Themen der Betriebsratsarbeit. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nur umsetzen, wenn Sie ihnen entweder zugestimmt haben oder er die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht hat ersetzen lassen.

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Eine Hand schreibt Strategy.
Bild: ©ekinyalgin/iStock/Getty Images Plus

Falls Sie der geplanten personellen Einzelmaßnahme Ihre Zustimmung verweigert haben, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er sie umsetzt. Allerdings darf die Geschäftsleitung die Maßnahmen unter Umständen vorläufig umsetzen – wenn es dafür einen guten Grund gibt.

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Porträt eines diversen Business-Teams
Bild: ©SeventyFour/iStock/Getty Images Plus

Unsere Gesellschaft verändert sich – und damit automatisch auch die Arbeitswelt. Überall zeigt sich, dass Vielfalt und Chancengleichheit in einer modernen Welt nicht nur eine Option, sondern unerlässlich sind. Damit gewinnt Diversity Management im Betrieb extrem an Bedeutung.

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Männer sitzen vor Computern und nehmen an einer Digitalisierungsschulung teil.
Bild: ©anyaberkut/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat verfügt bei der betrieblichen Weiterbildung gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG über wichtige Mitbestimmungsrechte. Um diese optimal nutzen zu können, sollte das Gremium berücksichtigen, dass die Digitalisierung auch in der Qualifizierung eine immer größere Rolle spielt. Wer hier auf dem aktuellen Stand ist, hat klare Vorteile.

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Mehrere Mitarbeiter packen ihre Sache in Kartons zusammen in Folge einer Massenentlassung.
Bild: ©vectorikart/iStock/Getty Images Plus

Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.

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Spielfiguren werden in Gruppen sortiert.
Bild: ©Olivier Le Moal/iStock/Getty Images Plus

Steht fest, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und kann die Kündigung auch nicht durch mildere Mittel vermieden werden, stellt sich die Frage, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen muss. Um das zu klären, muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl durchführen.

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Fußballspieltaktik an der Tafel.
Bild: ©StartStock/iStock/Getty Images Plus

Sie haben bei geplanten Entlassungen ein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht. Durch die in § 102 BetrVG vorgeschriebene Anhörung und die darauffolgende Stellungnahme ist die Vorgehensweise des Betriebsrats in groben Zügen vorgegeben. Wegen des eng gesteckten Zeitrahmens ist ein effizienter und professioneller Ablauf des Verfahrens unerlässlich.

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