Zustimmung verweigern – aber richtig
Die Unterrichtung über die geplante Maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat gegenüber einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied zu erfolgen. Das ist in der Regel der Gremiumsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Eventuell kann der richtige Ansprechpartner auch der Vorsitzende des Personalausschusses sein. Das gilt zumindest dann, wenn die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei den personellen Einzelmaßnahmen diesem Ausschuss vom Betriebsrat übertragen wurde. Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat nicht unbedingt schriftlich zu erfolgen. In jedem Fall aber müssen die Informationen rechtzeitig und vollständig sein. Dabei bedeutet rechtzeitig, dass der Arbeitgeber Sie so früh wie möglich in Kenntnis setzen muss. Das heißt, er darf noch keine Entscheidungen in der Sache getroffen haben. Denn der Betriebsrat soll, etwa durch Alternativvorschläge, noch die Möglichkeit zur Einwirkung auf den Arbeitgeber und dessen Verhalten haben. Allerdings muss der Arbeitgeber schon konkrete Pläne haben.
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