Vorläufige Umsetzung nur als Ausnahme erlaubt
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Falls Sie der geplanten personellen Einzelmaßnahme Ihre Zustimmung verweigert haben, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er sie umsetzt. Allerdings darf die Geschäftsleitung die Maßnahmen unter Umständen vorläufig umsetzen – wenn es dafür einen guten Grund gibt.
Nach § 100 BetrVG darf der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme bereits vorläufig durchführen,
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