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Ratgeber
23. Januar 2024

Zuständigkeit: Im Zweifel für den örtlichen Betriebsrat

BRK+
Papiere auf einem Bürotisch.
Bild: ©Pichsakul Promrungsee/iStock/Getty Images Plus
Sobald ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, muss ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden. Das gilt zumindest dann, wenn es in mindestens zwei der Betriebe Betriebsratsgremien gibt. Ob jeweils der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, ist im Gesetz geregelt. Dennoch gibt es hin und wieder Unklarheiten.

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das Gesetz geht bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten von einer Primärzuständigkeit des örtlichen Betriebsrats aus. Daneben gibt es jedoch Angelegenheiten, die unternehmenseinheitlich zu regeln sind. In diesem Fall wird der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn eine solche Angelegenheit durch die einzelnen Betriebsräte nicht innerhalb ihres Betriebs geregelt werden kann.

Silke Rohde
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