Sonderurlaub für den Fall der Fälle
Die wichtigste Rechtsgrundlage bei einer Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, wie es juristisch korrekt heißt, ist § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat ein Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf bezahlte Freistellung, d. h. er muss nicht arbeiten und bekommt dennoch Gehalt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.
§ 616 BGB: Freistellung nur für wenige Tage
Es ist von der Rechtsprechung klargestellt, dass etwa das außerplanmäßige Schließen einer Kita für Eltern zur Arbeitsverhinderung führt. Allerdings liegt der Teufel hier im Detail: Denn die Gerichte sind sich ebenfalls einig darüber, dass Beschäftigte dieses Recht nur wenige Tage in Anspruch nehmen können, nämlich maximal bis zu zehn Arbeitstagen („verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“). Und es kommt – aus Sicht der Arbeitnehmer – noch schlechter: Wenn von Anfang an feststeht, dass die Schließung länger als diese zehn Tage dauern wird (wie das ja z. B. in der Coronakrise der Fall war), dann greift § 616 BGB erst gar nicht ein.
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