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Urteil
12. Oktober 2023

Änderung des Arbeitsvertrags durch Protokoll auf Betriebsversammlung

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Aufgrund von Einsparmaßnahmen wurden die Fahrtzeiten zur Montage nur noch geringfügiger vergütet. Diese neue Regelung wurde auf einer Betriebsversammlung diskutiert und von allen Betroffenen im Protokoll unterschrieben. Der klagende Arbeitnehmer meint, sein Arbeitsvertrag sei durch das Protokoll der Betriebsversammlung nicht geändert worden und fordert weiterhin die volle Vergütung. Er verlor vor Gericht.

DER STREITFALL

Ein Mitarbeiter eines Betriebs war auf Montage auf Baustellen tätig. Diese Fahrtzeiten vergütete der Arbeitgeber komplett bis Anfang 2005. Der Arbeitsvertrag regelte, dass Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen und auch ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis nur schriftlich erfolgen kann. Der Arbeitgeber regte im Rahmen von Einsparmaßnahmen an, dass nach einer Übergangsfrist ab dem Jahr 2006 nur noch 50 % der Fahrtzeiten als Arbeitszeit bezahlt werden sollte. Diese neue Regelung wurde auf einer Betriebsversammlung diskutiert. Bei dieser Versammlung unterzeichneten der Arbeitgeber und alle Beschäftigten im Protokoll diese neue Vergütung. Der klagende Arbeitnehmer forderte für drei Jahre die restlichen 50 % der Vergütung der Fahrtzeiten und meint, sein Arbeitsvertrag sei durch das Protokoll der Betriebsversammlung nicht geändert worden. Er habe dieser Änderung auch nie zugestimmt. Daran ändere auch seine Unterschrift auf dem Protokoll nichts.

Silke Rohde
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